Zwangsheirat
Eine Zwangsheirat liegt dann vor, wenn zumindest einer der zukünftigen Ehepartner durch die Eltern oder die Familie durch Androhung oder Anwendung von körperlicher oder psychischer Gewalt zur Heirat gezwungen wird.
Davon abzugrenzen ist die arrangierte Heirat. Diese wird zwar auch von Eltern/Verwandten initiiert oder von Ehevermittlern organisiert, aber im Einverständnis der zukünftigen Ehepartner geschlossen.
Die Grenzen der Zwangsheirat zur arrangierten Ehe sind fließend. Entscheidend ist, ob die junge Frau eine echte Chance hat, „Nein“ zu sagen. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der ausgeübte und empfundene Zwang, die Ehe eingehen zu müssen. So kann das, was Eltern als sanften Druck („gut gemeint und das Beste für das Kind“) verstehen, von der Tochter durchaus als Zwang oder Nötigung empfunden werden. In vielen Fällen wird starker Druck ausgeübt, so dass eine Verweigerung für die Mädchen schwerwiegende Folgen hat. Sie müssen befürchten, ihre Familie zu "verlieren". Oft wird die Zustimmung durch die Eltern und Verwandten mittels psychischem und sozialem Druck, Drohungen bis hin zur angekündigten Tötung im Namen der Ehre, Einsperren und physischer Gewalt erzwungen.
Nach geschlossener Ehe wird der Druck häufig aufrechterhalten. Die Frauen müssen in der Zwangsehe gegen ihren Willen ausharren. Es wird erwartet, dass sie dem Mann als auch seiner Familie gehorcht und dem Mann sexuell zur Verfügung steht. Die Verweigerung der ihr auferlegten Pflichten kann zu physischer und psychischer Misshandlung und Vergewaltigungen führen. Depressionen, Selbstverletzungen, Suizide und psychosomatische Belastungserkrankungen können als Folge von Zwangsehen entstehen. Erzwungene frühe Verheiratungen haben meist den Abbruch der Schul-und Berufsausbildung zur Folge. Die jungen Frauen geraten in einen Kreislauf von Bildungsmangel und Abhängigkeit.
Zwangsheirat ist eine Menschenrechtsverletzung. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 besagt, dass die Ehe nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden darf.
Des Weiteren ist eine Zwangsheirat auch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Artikel 1,2,3 sprechen von der Würde des Menschen, die unantastbar ist, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Gleichberechtigung von Frau und Mann.
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten grundsätzlich die Gesetze des Landes in dem die Ehe geschlossen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Ehe ein familienrechtlicher Vertrag, der den freien Willen der Ehepartner voraussetzt. Ebenso bestimmt es, dass die Volljährigkeit eine Voraussetzung für die Eheschließung ist. Nur eine Familiengericht kann eine Ausnahme erteilen – nicht die Eltern.
Eine Zwangsehe kann auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Schließung durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben werden, wenn der Zwang nachgewiesen werden kann. Nach der Frist kommt nur eine Scheidung der Ehe in Betracht.
Zwangsheirat stellt einen eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch dar. Wer einen Menschen zu einer Heirat zwingt (besonders schwerer Fall von Nötigung), kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren bestraft werden.
Es können auch Schutzverfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz eingeholt werden, wenn jemand den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt oder damit droht.
Weiterführende Informationen erhalten Sie über TERRES DE FEMMES - Menschenrechte für die Frau e.V.. Dort gibt es unter anderem ein Jugendportal zur Zwangsheirat und eine Onlineberatung und Information über die Lana-Fachberatungsstelle gegen Zwangsheirat und Gewalt im Namen der Ehre.
Mehrsprachige Informationen gibt es außerdem über die Website der „Fachberatungsstelle gegen Zwangsheirat“ des Mädchenhauses in Bielefeld.